Tür an Tür - Winter 2023

11 10 Ihre jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen reichen Sie möglichst zeitnah bei Ihrer Behörde ein – hier ändert sich erst mal nichts. Nachzahlungen gehören zu den Unterkunftskosten für Ihre Wohnung und werden voll übernommen. Das betrifft auch die großen Preissteigerungen der Heizkosten. Vorsicht! Ihr Energieverbrauch muss für Ihre Haushaltsgröße „angemessen“ bleiben – nur dann ist auf Dauer eine volle Kostenübernahme möglich. Das beurteilt die Behörde anhand von Durchschnittswerten (u. a. Wuppertaler Heizenergietacho, Verbraucherzentrale Wuppertal (12)). Aber denken Sie daran: „Viel hilft viel“ gilt nicht beim Energiesparen. Entscheidend ist das richtige Heizen und Lüften. So sparen Sie und können sich weiterhin in Ihrer Wohnung wohlfühlen. Energiespartipps finden Sie ab Seite 4. Achtung Stromkosten. Stromkosten sind bereits im Regelsatz enthalten. Bei einem Regelsatz von 502 Euro (Alleinstehende) gilt: 40,73 Euro für Ihre Stromkosten plus ggf. 11,55 Euro Mehrbedarf bei Warmwasser- bereitung mit elektrischem Durchlauferhitzer. Das reicht oft nicht. Denn der monatliche Abschlag ist meist höher! Und auch die Nachzahlungen für Strom werden grundsätzlich nicht vom Jobcenter/Sozialamt (1) (2) übernommen. Also, was tun, wenn Sie Ihre Stromrechnung nicht mehr bezahlen können? Hier geht der erste Weg über Ihren Stromversorger. Können Sie den ausstehenden Betrag weder in Raten noch durch Ihre Ersparnisse (Schonvermögen) begleichen, dann finden Sie Unterstützung beim Jobcenter/ Sozialamt – da, wo sie bereits Leistungen beziehen. Dort erhalten Sie ein Darlehen, das ratenweise mit Ihrem monatlichen Regelsatz verrechnet wird. Bei unmittelbar drohenden oder bestehenden Stromsperren kann das Jobcenter/Sozialamt mit dem Stromversorger eine „Abwendungsvereinbarung“ treffen. Stromschulden werden auch hier in Form eines Darlehens übernommen. Die WSW bieten ihren Kund:innen, die durch die Energiekrise erstmalig in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, eine telefonische Beratung an. Tel: 0202 569-7772 Mo – Mi 9.00 – 15.00 Uhr und Do 9.00 – 18.00 Uhr Mehr Informationen unter (7). Bezieher:innen von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Wohngeld in Ausnahmefällen. Wer BAföG oder BAB erhält, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Denn diese Leistungen beinhalten bereits einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Aber: Es gibt Ausnahmen! Dann, wenn man als Empfänger:in von BAföG oder BAB mit Partner:innen oder Familienmitgliedern zusammen in einem Haushalt lebt, die selbst keinen Anspruch auf BAföG und BAB haben. Übernahme von Heizkosten. Grundsätzlich: Schüler:innen und Auszubildende haben die Möglichkeit, aufstockendes Bürgergeld zu beantragen – auch bei Bezug von Schüler-BAföG oder BAB. Studierende dagegen nur dann, wenn sie BAföG beziehen und im Haushalt der Eltern leben. Schüler:innen und Auszubildende im eigenen Haushalt, die bislang ohne aufstockende Leistungen zurechtgekommen sind, können ihre Heizkostennachzahlung im Rahmen des Bürgergelds geltend machen. Mehr dazu unter den Hinweisen oben für Arbeitnehmer:innen u. a./Übernahme von Heizkostenabrechnungen durch das Jobcenter (1) und unter (3). Studierende im eigenen Haushalt haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld. Wichtig: Für Teilzeit- studierende, im Urlaubssemester, bei privaten Hochschulen ohne BAföG-Anspruch und im Promotionsstudium gilt der Leistungsausschluss nicht! Nachzahlungen aus Stromrechnungen. Bitte weiterlesen unter den Hinweisen oben für Arbeit- nehmer:innen u. a./Übernahme von Stromrechnungen und unter (3). Studierende, Auszubildende und Schüler:innen. Auf Seite 13 finden Sie die passenden Ansprechpartner:innen zu den Zahlen in den Klammern.

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